Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines, Kundenkreis

(1) Alle Angebote, Kaufverträge, Lieferungen und Dienstleistungen aufgrund Ihrer Bestellungen über unseren Onlineshop www.emendata.de unterliegen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma e:mendata GmbH, Wevelinghoven 3 41334 Nettetal, USt-Id Nr.: DE288206078, vertreten durch den Geschäftsführer Haimo Wassmer (Anbieterkennzeichnung) in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung durch den Kunden gültigen Fassung. Abweichende Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn wir haben ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt.

(2) Unser Verkaufspersonal ist nicht berechtigt, mündliche Vereinbarungen mit Ihnen als Kunden im Zusammenhang mit dem Vertrag zu treffen, die von dem Bestellformular oder diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen.

(3) Das Produktangebot in unserem Onlineshop richtet sich ausschließlich an Sie als Unternehmer. Für Zwecke dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ein „Unternehmer“ jede natürliche Person oder juristische Person oder eine Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 Abs. 1 BGB).

(4) Diese Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch für alle unsere zukünftigen Lizenzverträge sowie auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen Leistungen für den Kunden erbringen. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden per E-Mail mitgeteilt. Widerspricht der Kunde dieser Änderung nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als anerkannt. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens werden Sie im Falle der Änderung der Geschäftsbedingungen gesondert hingewiesen.

2. Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote im Onlineshop sind unverbindlich.

(2) Durch Aufgabe einer Bestellung (Lizenzierung) im Onlineshop macht der Kunde uns ein verbindliches Angebot zur Lizenzierung der betreffenden Software.

(3) Wir werden dem Kunden unverzüglich nach Eingang des Angebots eine Bestätigung über den Erhalt des Angebots zusenden, die keine Annahme des Angebots darstellt. Das Angebot gilt erst als von uns angenommen, sobald wir gegenüber dem Kunden die Annahme erklären oder das Lizenzprogramm zum Herunterladen freischalten. Der Lizenzvertrag mit dem Kunden kommt erst mit unserer Annahme zustande.

3. Nutzungsumfang

(1) Der Kunde erhält das Programm zur gleichzeitigen Nutzung auf nur einem Computer. „Nutzung“ ist jedes dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigen (Kopieren) des Programms durch Speichern, Laden, Ablaufen oder Anzeigen zum Zwecke der Ausführung des Programms und der Verarbeitung von im Programm enthaltenen Daten durch den Computer. Der Kunde ist auch berechtigt, die genannten Handlungen zum Zwecke der Beobachtung und Untersuchung sowie zum Test des Programms auszuführen.

(2) Für die Nutzung der überlassenen Programme auf einem weiteren Arbeitsplatz und/oder Computersystem ist eine zusätzliche Lizenzgebühr zu entrichten.

(3) Änderungen oder Bearbeitungen am Programm sind ausgeschlossen. Insbesondere dürfen im Programm enthaltene Firmennamen, Marken, Copyright-Vermerke und sonstige Vermerke über Rechtsvorbehalte nicht geändert oder gelöscht werden.

(4) Eine Rückübersetzung des Programmcodes (Dekompilierung) ist nur unter den gesetzlichen Beschränkungen gemäß § 69 e UrhG zulässig. Weitergehende Rückübersetzungen sind ausgeschlossen.

(5) Der Kunde ist berechtigt, von dem Programm eine Sicherungskopie herzustellen. Sofern das Programm mit einem technischen Kopierschutz ausgestattet ist, erhält der Kunde im Falle einer Beschädigung des heruntergeladenen Programms das Recht, das Programm vom Server des Lizenzgebers erneut herunterzuladen.

4. Weitergabeausschluss

(1) Die elektronische Weiterübertragung des Programms auf Computer von Dritten und die Weitergabe von Kopien des Programms an Dritte sind ausgeschlossen. Dies gilt gleichermaßen für eine Weiterübertragung oder Weitergabe zum Zwecke einer zeitweisen Überlassung.

(2) Vom Ausschluss gemäß Abs. (1) erfasst werden auch Teile des Programms sowie abgeänderte oder bearbeitete Fassungen des Programms und Teile derselben.

5. Andere Rechte

(1) Alle weitergehenden Rechte zur Nutzung und Verwertung des Programms bleiben vorbehalten. Insbesondere ist der Kunde nicht berechtigt, das Programm und/oder abgeänderte oder bearbeitete Fassungen desselben zur gleichen Zeit auf mehr als einem Computer zu nutzen, es sei denn, dass zwischen Lizenzgeber und Kunde eine Mehrplatzlizenz vereinbart wurde. Unberührt bleiben die Verwertungsrechte des Kunden an eigenen Programmen, die unter der bestimmungsgemäßen Benutzung des oben bezeichneten Programms entwickelt oder betrieben werden, sowie an allen anderen Arbeitsergebnissen, die durch die Benutzung des Programms erhalten werden.

(2) Nach Verfügbarkeit eines Updates des Programms hat der Kunde das Recht, das Programm in der neuen Version vom Server des Lizenzgebers in den Computer des Kunden herunterzuladen sofern es durch den Update-Service des Lizenzgebers nicht schon automatisch aktualisiert wurde. Mit Ausübung dieses Rechts tritt das Programm der neuen Version an die Stelle des bisher benutzten Programms. Der Lizenzvertrag wird auf das neue Programm umgeschrieben, inhaltlich aber beibehalten. Nach einer Umstellungsfrist von drei Monaten erlischt die Lizenz für das bisher benutzte Programm.

(3) Nach Verfügbarkeit eines Upgrades des Programms hat der Kunde das Lizenzvertrag wird auf das neue Programm umgeschrieben, inhaltlich aber beibehalten. Nach einer Umstellungsfrist von drei Monaten erlischt die Lizenz für das bisher benutzte Programm.

(4) Zu Fragen der Installation und Benutzung des Programms und des Übergangs auf eine neue Programmversion stehen dem Kunden unter www.emendata.de/support FAQs mit Antworten und Anleitungen zur Verfügung. Falls die Fragen damit nicht beantwortet werden können, kann der Kunde seine Anfragen per E-Mail oder über eine Servicetelefonnummer an den Lizenzgeber richten.

(5) Die Kosten für die Nutzung der Servicetelefonnummer trägt der Kunde.

(6) Der Lizenzgeber hat das Recht, die Identifikationsdaten des Bestellers zu speichern und in seine Kundendatei aufzunehmen.

6. Lizenzdauer

(1) Das Lizenzverhältnis beginnt mit dem Download des Programms und läuft auf unbestimmte Zeit.

(2) Der Lizenznehmer kann den Lizenzvertrag bis zum drittletzten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen.

(3) Hat der Lizenznehmer die Option „Probemonat“ bei der Lizenzierung gewählt, kann der Lizenzvertrag bis 5 Tage vor Ablauf des Probemonats gekündigt werden. Nach Ablauf des Probemonats gilt die unter (2) angegebene Kündigungsfrist.

(4) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Zugang des Kündigungsschreibens an.

(5) Bei Lizenzierung des Drive-Moduls (Multiuser-Modus) wird bei Deaktivierung eines zugebuchten Tools unabhängig von der Buchungsdauer mindestens eine Monatsgebühr berechnet (Ablauf nächster Monat).

7. Lizenzgebühren

(1) Die Lizenzgebühr ist eine monatliche Gebühr. Sie ist unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Nutzung des Programms durch den Kunden und wird mit der Ausübung des Ladevorgangs spätestens nach Ablauf eines eventuellen Probemonats zum ersten Mal fällig.

(2) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, geben wir eine Softwarelizenz nur gegen die Erteilung eines Mandats für die SEPA-Lastschrift durch den Kunden.

(3) Der Kunde erhält eine Dauerrechnung, die die monatlich zu zahlende Lizenzgebühr mit MwSt. ausweist. Die Rechnung enthält Vorkehrungen für ihren Ausdruck. Bei jeder Änderung des Lizenzumfanges wird eine neue Dauerrechnung ab Gültigkeit der Änderung erstellt und in den dafür vorgesehenen Bereich des Lizenzkontos auf der Website abgelegt.

(4) Die Kosten für die Nutzung des digitalen Kommunikationsnetzes zum Herunterladen des Lizenzmaterials trägt der Kunde.

8. Pflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, alle Programme unverzüglich ab Lieferung oder ab Zugänglichmachung entsprechend den handelsrechtlichen Regelungen (§ 377 HGB) fachkundig untersuchen zu lassen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Der Kunde testet gründlich jedes Programmmodul auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der produktiven Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Programme, die der Kunde im Rahmen der Gewährleistung und eines Pflegevertrages bekommt.

(2) Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass das Programm ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung). Es liegt in seiner Verantwortung, die Funktionsfähigkeit der Arbeitsumgebung des Programms sicherzustellen.

9. Gewährleistung

(1) Der Lizenzgeber leistet Gewähr, dass das Programm zur Verwendung im Sinne der von ihm herausgegebenen und zum Zeitpunkt der Auslieferung an den Kunden gültigen Installationsanleitung geeignet ist. Das Programm genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Programmen dieser Art‚ übliche Qualität; es ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktionsbeeinträchtigung des Programms, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung o.ä. resultiert, ist kein Mangel. Eine unerhebliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.

(2) Erweist sich das Programm innerhalb einer einjährigen Gewährleistungsfrist, die mit dem Herunterladen des Programms durch den Kunden beginnt, zur Verwendung im Sinne von Abs. (1) als nicht geeignet, so hat der Kunde das Recht, das Programm erneut vom Server des Lizenzgebers herunterzuladen. Erweist sich auch dieses zur Verwendung im Sinne von Abs. (1) als nicht geeignet und gelingt es uns nicht, die Verwendbarkeit mit angemessenem Aufwand und innerhalb eines angemessenen Zeitraums herzustellen, hat der Kunde nach seiner Wahl das Recht auf Minderung der Lizenzgebühr oder Rückgabe des Programms und Rückerstattung der Lizenzgebühr.

(3) Eine weitergehende Gewährleistungspflicht besteht nicht. Insbesondere besteht keine Gewährleistung dafür, dass das Programm den speziellen Anforderungen des Kunden genügt. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für Auswahl, Installation und Nutzung sowie für die damit beabsichtigten Ergebnisse. Es besteht ferner keinerlei Gewährleistung für gemäß § 1 Abs. (2) geänderte oder bearbeitete Fassungen des Programms, soweit nicht nachgewiesen wird, dass vorhandene Mängel in keinerlei Zusammenhang mit den Änderungen oder Bearbeitungen stehen.

(4) Der Kunde unterstützt uns bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung, Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt.

10. Haftung

(1) Jeder Vertragspartner haftet unabhängig vom Rechtsgrund für Schäden, die durch eine von ihm zu vertretende Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht wurden. Die Haftung ist auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen jeder Vertragspartner Vertragsschluss aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste, höchstens jedoch mit 50.000 Euro je Schadensfall aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag insgesamt.

(2) Für den Verlust von Daten und deren Wiederherstellung haftet der Lizenzgeber nur dann, wenn der Verlust durch angemessene Datensicherungsmaßnahmen auf Seiten des Kunden nicht vermeidbar gewesen wäre.

(3) Die in Abs. (1) und (2) genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für eventuelle Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes.

11. Geheimhaltung

(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (z.B. Software, Unterlagen, Informationen), die rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.

(2) Der Kunde macht die Vertragsgegenstände nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Gegenstände.

12. Datenschutz

(1) Sämtliche von Ihnen mitgeteilten personenbezogenen Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Bankverbindung) werden wir ausschließlich gemäß den Bestimmungen des deutschen Datenschutzrechts verwenden.

(2) Ihre personenbezogenen Daten, soweit diese für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind (Bestandsdaten), werden ausschließlich zur Abwicklung der zwischen uns abgeschlossenen Kaufverträge verwendet, etwa zur Zustellung von Dienstleistungen an die von Ihnen angegebene Adresse.

(3) Ihre personenbezogenen Daten, welche erforderlich sind, um die Inanspruchnahme unserer Angebote zu ermöglichen und abzurechnen (Nutzungsdaten), werden ebenfalls ausschließlich zur Abwicklung der zwischen uns abgeschlossenen Lizenzverträge verwendet. Solche Nutzungsdaten sind insbesondere die Merkmale zu Ihrer Identifikation als Lizenznehmer, Angaben über Beginn und Ende sowie über den Umfang der jeweiligen Nutzung und Angaben über die von Ihnen in Anspruch genommenen Programme.

13. Sonstiges

(1) Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrags nicht berührt.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz der e:mendata GmbH.

(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeine Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.